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Was gilt als Impfnachweis?

EU COVID-19 Impfzertifikat

Digitaler COVID-19 Impfzertifikat am 21.06.2021 in Oberhausen Das europäische Impfzertifikat kann auf dem Samartphone dank verschiedener Apps hochgeladen werden. Foto: Revierfoto, © Revierfoto

20.04.2022 - Artikel

Checkliste zu Anforderungen für Coronavirus-Impfnachweise

Zur Einreise müssen Impfnachweise die Anforderungen des § 2 Nummer 10 Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen:

1. Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 handeln:


Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss den vom Paul-Ehrlich-Institut auf der Website www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:


  • verwendete Impfstoffe,
  • die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  • Intervallzeiten,

aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und

bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

2. Zum Nachweis der Impfung müssen folgende Daten enthalten sein:

  • die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum oder die Nummer eines mitgeführten und bei der Kontrolle vorzulegenden gültigen Passes oder sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild)
  • Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
  • Bezeichnung des Impfstoffes,
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde sowie
  • Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiel ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers.

3. Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.


4. Es werden Nachweise in verkörperter oder digitaler Form akzeptiert, die die unter 1., 2. und 3. aufgelisteten Kriterien erfüllen. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten für die Kontrolle durch den Beförderer oder durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um allgemeine Anforderungen nach der Coronavirus-Einreiseverordnung handelt. Für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats auf Grundlage der Verordnung der EU zum Digital COVID Certificate (DCC-VO) können weitergehende Anforderungen zu erfüllen sein.


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