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Kriterien für die Projektförderung im Rahmen des Kulturerhalt-Programms des Auswärtigen Amts

Artículo

Mit diesem Kriterienkatalog informiert das Auswärtige Amt über den Gegenstand der Förderung, die Voraus-setzungen sowie die Antragstellung.

1. Gegenstand der Förderung

Aus dem Kulturerhalt-Programm werden Projekte gefördert

● zur Bewahrung des kulturellen Erbes im Ausland
● zur Bewahrung des deutschen kulturellen Erbes im Ausland, ausgenommen in historischen deutschen Siedlungsgebieten im östlichen Europa

B e i s p i e l e :

● Restaurierung historischer weltlicher und religiöser Bauten
● Restaurierung historischer Gegenstände
● Restaurierung von Handschriften
● Unterstützung und technische Ausstattung von Museen/Archiven zum Erhalt kulturellen Erbes
● Dokumentation bedrohten kulturellen Erbes
● Filme über kulturelles Erbe
● Aufzeichnung mündlicher Überlieferungen im Bereich Literatur und Musik
● Publikationen zur Darstellung kulturellen Erbes
● Aus- und Fortbildung von Restauratoren, Archivaren und Archäologen
● Ausstellungen und Kolloquien über kulturelles Erbe
● Sachspenden (in Ausnahmefällen)

Nicht gefördert werden

● Grabungen
● rein wissenschaftliche Forschungsvorhaben

2. Voraussetzungen für die Förderung

2.1. Subsidiarität/Sicherung der Gesamtfinanzierung

Zuwendungen aus dem Kulturerhalt-Programm sind nachrangig zu beantragen. Neben Eigenmitteln sind zunächst alle anderen Möglichkeiten einer Finanzierung durch Dritte (z.B. durch Sponsoren) auszuschöpfen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.

2.2. Projektförderung

Es können nur Projekte, keine Institutionen gefördert werden.

2.3. bilaterale Projekte

Gefördert werden vorwiegend Projekte, bei denen Projektpartner aus Deutschland und dem Gast- land, nicht jedoch weitere Partner aus Drittstaaten zusammenarbeiten.

2.4. keine Doppelfinanzierung

Das Kulturerhalt-Projekt darf sich nicht mit Projekten der deutschen technischen bzw. finanziellen Zusammenarbeit überlappen.

2.5. begrenzte Projekte

Gefördert werden kleine, inhaltlich und zeitlich überschaubare Projekte. Das relativ geringe Gesamt-budget des Kulturerhalt-Programm soll weltweit und nicht in wenigen Ländern konzentriert eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollen die Projekte innerhalb eines Kalenderjahres beendet werden. Teilmaßnahmen sollten in sich abgeschlossen und als deutscher Beitrag darstellbar sein.

2.6. Einverständnis des Gastlandes

Das Einverständnis des Gastlandes zur Durchführung eines Projekts muss vorliegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich deutsche Antragsteller im jeweiligen Gastland engagieren wollen.

2.7. Eigenleistungen

Grundsätzlich sind Eigenleistungen, ggf. auch nur in Form von Sach- und Dienstleistungen, zu erbringen.

3. Antragstellung

Antragsteller können staatliche Stellen, Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen im Gastland und in Deutschland sein.

Der Antrag mit Projektbeschreibung und detailliertem Finanzierungsplan kann jederzeit gestellt werden. Er ist jedoch

spätestens am 31. Oktober eines Jahres für das Folgejahr

bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) einzureichen. Eine frühzeitige Antragstellung ist zu empfehlen, damit bei Bedarf fehlende Unterlagen noch rechtzeitig angefordert werden können.

Die zuständige Auslandsvertretung legt den von ihr geprüften Antrag dem Auswärtigen Amt zur Entscheidung im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens vor.

In Abhängigkeit von der Verabschiedung des Bundeshaushalts ist mit einer Genehmigung eines Projekts Ende Januar des Folgejahres zu rechnen. Bereits begonnene oder gar abgeschlossene Projekte können nicht nachträglich gefördert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts

Stand: April 2015

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