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Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten
Nach deutschem Recht ist Mutter eines Kindes stets die Frau, die das Kind geboren hat. Damit ist eine deutsche „Wunschmutter“ nach deutschem Recht nicht mit dem Kind verwandt und vermittelt dem Kind folglich auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen; dafür bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung, die u. a. voraussetzt, dass die Leihmutter nicht verheiratet ist bzw. die Scheidung lange genug zurückliegt, oder der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft. Sollte im Anschluss an die Vaterschaftsanerkennung eine Adoption des Kindes durch den Ehegatten des Vaters geplant sein, muss die Botschaft das einschlägige Ortsrecht beachten, das Adoptionen in bestimmten Konstellationen verbietet.
Anbieter von Leihmutterschaftsprogrammen werben häufig mit der Möglichkeit rascher und problemloser Ausreise von Wunscheltern und den im Rahmen dieser Programme geborenen Kinder. Dies ist so nicht richtig. Neben mehrwöchiger bis -monatiger Verfahrensdauer kann im Einzelfall eine Ausreise der Kinder unmöglich und ihre Unterbringung im Waisenhaus die Folge sein. Die Botschaft rät daher grundsätzlich von der Teilnahme an Leihmutterschaftsprogrammen ab.