Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Einbürgerung ehemaliger Deutscher mit Wohnsitz im Ausland (§ 13 StAG)

10.06.2020 - Artikel

Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können diese auf Antrag im Rahmen einer Einbürgerung wieder erwerben.

Eine i.d.R. wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis über das Beherrschen der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Nähere Informationen und die zu nutzenden Antragsformulare finden Sie daher in deutscher Sprache auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Sofern Sie den Antrag auf Einbürgerung an der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt oder (sofern möglich) bei einem Deutschen Honorarkonsul abgeben möchten, beachten Sie bitte:

  • Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
  • Die Antragsformulare sind zwingend in deutscher Sprache auszufüllen.
  • Alle Antragsformulare sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  • Nichtdeutsche Urkunden sind mit Apostille und offizieller deutscher Übersetzung vorzulegen.
  • Besonderheit bei Unterlagen zum Unterhalt: im Laufe des Verfahrens werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmals dazu aufgefordert werden, aktuelle Nachweise zum Unterhalt vorzulegen. à Aus diesem Grund reicht es bei Antragstellung zunächst aus, nur eine selbstgeschriebene und in deutscher Sprache verfasste Übersicht der Unterlagen zum Unterhalt (als Ersatz für eine offizielle Übersetzung) zusammen mit den Originalbelegen (z.B. Kontoauszüge) einzureichen.
  • Alle Unterlagen (auch Übersetzungen) sind im Original und mit zwei Kopien vorzulegen.

Die Originalunterlagen erhalten Sie noch am Tag des Termins zurück. Ein Set (Antragsformulare + Kopien) wird zur weiteren Bearbeitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt geschickt; das andere Set (Antragsformulare + Kopien) verbleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt.

Eine Terminbuchung ist erst nach der erforderlichen Vorprüfung möglich.

nach oben