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Einbürgerung ehemaliger Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde (Art. 116 II GG)
Frühere Deutsche können sich wieder auf ihre frühere Staatsangehörigkeit berufen, wenn ihnen während der Zeit des NS-Regimes die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, indem sie:
- sich in Deutschland niederlassen und nichts anderes erklären. Dies gilt auch, wenn sie früher (nach dem 08.05.1945) in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, jetzt jedoch (wieder) im Ausland leben. Eine Einbürgerung ist in diesen Fällen nicht nötig.
- die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag im Rahmen einer Einbürgerung wieder erwerben.
Anders als bei sonstigen Einbürgerungen ist das Beherrschen der deutschen Sprache keine Voraussetzung für die Einbürgerung nach Art. 116 II GG.
Nähere Informationen und die zu nutzenden Antragsformulare hierzu finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website des Bundesverwaltungsamts.
Sofern Sie den Antrag auf Einbürgerung an der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt oder (sofern möglich) bei einem Deutschen Honorarkonsul abgeben möchten, beachten Sie bitte:
- Sie können auch eine Person mit der Abgabe der Unterlagen bevollmächtigen.
- Die Antragsformulare sind zwingend in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen.
- Alle Antragsformulare sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
- Nichtdeutsche Urkunden sind mit Apostille und offizieller deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Alle Unterlagen (auch Übersetzungen) sind im Original und mit zwei Kopien vorzulegen.
Die Originalunterlagen erhalten Sie noch am Tag des Termins zurück. Ein Set (Antragsformulare + Kopien) wird zur weiteren Bearbeitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt geschickt; das andere Set (Antragsformulare + Kopien) verbleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt.
Eine Terminbuchung ist erst nach der erforderlichen Vorprüfung möglich.