Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Einbürgerung von Personen, deren Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (Art. 116 II GG bzw. § 14 StAG)

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht unterlag in den letzten Jahrzehnten einem stetigen Wandel. Dies hat zur Folge, dass den Geburts- und Eheschließungsdaten bei der Überprüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eine erhebliche Bedeutung zukommt.


Aktuelles


1. Abkömmlinge früherer Deutscher, denen die deutsche Staatsangehörigkeit während der Zeit des NS-Regimes aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hätten, wäre es nicht zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Vorfahren (z. B. Vater, Großvater, Urgroßeltern) gekommen.


Diese Abkömmlinge, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hätten, können sich ebenfalls auf die deutsche Staatsangehörigkeit berufen, indem sie:

  • sich in Deutschland niederlassen und nichts anderes erklären. Dies gilt auch, wenn sie früher (nach dem 08.05.1945) in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, jetzt jedoch (wieder) im Ausland leben. Eine Einbürgerung ist in diesen Fällen nicht nötig.
  • die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag im Rahmen einer Einbürgerung wieder erwerben.

Anders als bei sonstigen Einbürgerungen ist das Beherrschen der deutschen Sprache keine Voraussetzung für die Einbürgerung.

Besonderheit:

Aus Wiedergutmachungsgründen wendet das Bundesverwaltungsamt Art. 116 II GG generell auf die im Zeitraum vom 01.04.1953 bis zum 31.12.1974 geborenen Kinder einer ehemals deutschen Mutter an. Vor dem 01.04.1953 geborene Kinder deutscher Mütter können hingegen aufgrund Art. 117 I GG nicht berücksichtigt werden.

Nähere Informationen und die zu nutzenden Antragsformulare finden Sie in deutscher und englischer Sprache auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Sofern Sie den Antrag auf Einbürgerung an der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt oder (sofern möglich) bei einem Deutschen Honorarkonsuln abgeben möchten, beachten Sie bitte:

  • Sie können auch eine Person mit der Abgabe der Unterlagen bevollmächtigen.
  • Die Antragsformulare sind zwingend in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen.
  • Alle Antragsformulare sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  • Nichtdeutsche Urkunden sind mit Apostille und offizieller deutscher Übersetzung vorzulegen.
  • Alle Unterlagen (auch Übersetzungen) sind im Original und mit zwei Kopien vorzulegen.

Die Originalunterlagen erhalten Sie noch am Tag des Termins zurück. Ein Set (Antragsformulare + Kopien) wird zur weiteren Bearbeitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt geschickt; das andere Set (Antragsformulare + Kopien) verbleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt.

Eine Terminbuchung ist erst nach der erforderlichen Vorprüfung möglich.

2. Abkömmlinge früherer Deutscher, denen die deutsche Staatsangehörigkeit während der Zeit des NS-Regimes aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, die nicht dazu berechtigt sind, einen Antrag auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG zu stellen.


Nachfolgend genannte Abkömmlinge früherer Deutscher, denen die deutsche Staatsangehörigkeit während der Zeit des NS-Regimes aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, können keinen Antrag auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG stellen:

  • Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat;
  • Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann verloren haben;

sowie

  • deren Abkömmlinge bis zu dem zum 01. Januar 2000 eingefügten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Mit Erlass vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedergutmachung nach Art. 116 II GG haben, die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung eröffnet.

Anders als bei sonstigen Einbürgerungen reicht der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse aus. Antragsteller, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Sofern Sie den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit an der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt oder (sofern möglich) bei einem Deutschen Honorarkonsul abgeben möchten, beachten Sie bitte:

  • Alle Anträge sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  • Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
  • Die Antragsformulare sind zwingend in deutscher Sprache auszufüllen; die spanische Übersetzung dient lediglich als Hilfestellung.
  • Alle Antragsformulare sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.Nichtdeutsche Urkunden sind mit Apostille und offizieller deutscher Übersetzung vorzulegen.
  • Besonderheit bei Unterlagen zum Unterhalt: im Laufe des Verfahrens werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmals dazu aufgefordert werden, aktuelle Nachweise zum Unterhalt vorzulegen. *Aus diesem Grund reicht es bei Antragstellung zunächst aus, nur eine selbstgeschriebene und in deutscher Sprache verfasste Übersicht der Unterlagen zum Unterhalt (als Ersatz für eine offizielle Übersetzung) zusammen mit den Originalbelegen (z.B. Kontoauszüge) einzureichen.
  • Alle Unterlagen (auch Übersetzungen) sind im Original und mit zwei Kopien vorzulegen.

Die Originalunterlagen erhalten Sie noch am Tag des Termins zurück. Ein Set (Antragsformulare + Kopien) wird zur weiteren Bearbeitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt geschickt; das andere Set (Antragsformulare + Kopien) verbleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt.

Eine Terminbuchung ist erst nach der erforderlichen Vorprüfung möglich.

Dokumente
Deutsch
Spanisch (nur als Ausfüllhilfe)
Merkblätter, Antrag auf Einbürgerung für Personen ab 16 Jahre (Antrag EB), Information über deutsche Vorfahren (Anlage VA), Vollmacht und Informationen zum Datenschutz
Antragspaket ab 16 J
Antragspaket ab 16 J / Sp
Merkblätter, Antrag auf Einbürgerung für Personen unter 16 Jahre (Antrag EBK), Information über deutsche Vorfahren (Anlage VA), Vollmacht und Informationen zum Datenschutz
Antragspaket unter 16 J
Antragspaket unter 16 J / Sp


ZURÜCK ZUR VORHERIGEN SEITE






nach oben