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Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

28.05.2020 - Artikel

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/wurde erworben durch Abstammung

vom deutschen Vater

  • eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
  • nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

von der deutschen Mutter

  • nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
  • eheliche Kinder bei Geburt
    * ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos)
    * bei Geburt ab 01.01.1975

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung kann mithilfe des sog. Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen werden.


Wichtiger Hinweis für Deutsche, die nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind:

Die Kinder dieser Personen erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, sondern nur durch Eintragung in ein deutsches Geburtenregister innerhalb eines Jahres nach Geburt im Ausland. Näheres hierzu finden Sie hier.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Grundsätzlich werden nur Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, eingebürgert.

Es besteht in vielen Fällen kein Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn Sie dauerhaft im Ausland leben. In folgenden Fällen ist eine Einbürgerung jedoch oftmals möglich:

  • Einbürgerung ehemaliger Deutscher mit Wohnsitz im Ausland (§ 13 StAG)
  • Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01. Januar 1975 geboren sind gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) (§ 14 StAG)
  • Erleichterte Einbürgerung unehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind (§ 14 StAG)
  • Einbürgerung ehemaliger Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde (Art. 116 II GG)
  • Einbürgerung von Personen, deren Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (Art. 116 II GG bzw. § 14 StAG)

Die Einbürgerungsurkunde ist der dokumentarische Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.


Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Art und Weise


Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch durch die nachfolgend genannten Gründe möglich.

Hinweis: Im Rahmen der Vorprüfung wird festgestellt, ob einer dieser Gründe auf Sie zutrifft. Ist dies der Fall, so erhalten Sie automatisch weitere Informationen für den auf Sie zutreffenden Erwerbsgrund.

1. Adoption als Minderjähriger (Annahme als Kind)

  • seit 01.01.1977
  • bei mindestens einem deutschen Adoptivelternteil (Vater und/oder Mutter)

2. Geburt in Deutschland

  • seit 01.01.2000
  • als Kind ausländischer Eltern bei Vorliegen weiterer aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen durch mindestens einen Elternteil

3. Erklärung

  • durch Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb durch Erklärung

4. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung)

  • seit 01.08.1999

5. Legitimation

  • mit Eheschließung der Eltern (nach der Geburt)
  • seit 01.01.1914 bis 30.06.1998 bei deutschem Vater

6. Eheschließung mit einem deutschen Ehegatten

  • bei Eheschließung ab dem 01.01.1914 bis 31.03.1953

7. Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • Aushändigung einer Ernennungsurkunde vor dem 01.09.1953 (nur zeitweise und regional unterschiedlich)

8. Option

  • im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen nach dem Ersten Weltkrieg in den Gebieten der Staaten
    • Belgien (Eupen-Malmedy, Moresnet)
    • Litauen (Memelgebiet)
    • Dänemark (Nordschleswig)
    • Polen(Oberschlesien, Posen-Westpreußen) und Danzig
    • Tschechien (Hultschiner Ländchen)

9. Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden

  • durch Zustellung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955

10. Sammeleinbürgerung

  • im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen 1938-1943 in den Gebieten der Staaten
    • Jugoslawien (Untersteiermark, Kärnten, Krain)
    • Litauen (Memelland)
    • Polen und Danzig (eingegliederte Ostgebiete)
    • Ukraine (Reichskommissariat Ukraine)
    • Tschechien (Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren)

11. Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR

12. durch Überleitung als Statusdeutscher mit Wirkung vom 01.08.1999

Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt auf Antrag oder auch automatisch. Die nachfolgende Tabelle ermöglicht Ihnen einen Überblick darüber, wann der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt und wie der Verlust vermieden werden kann.


Verlust tritt automatisch ein, wenn
Verlust kann vermieden werden, wenn

Sie auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben

Sie vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die sog. Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten wurde. Näheres zur Beibehaltungsgenehmigung finden Sie unterhalb dieser Tabelle.

Sie von einem ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden und im Rahmen dieser Adoption gleichzeitig dessen Staatsangehörigkeit erworben haben.

weiterhin eine Verwandtschaft zu einem deutschen Elternteil bestehen bleibt (also keine Volladoption)

Sie sich freiwillig dazu verpflichten, in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, einzutreten

Sie bei Eintritt in diese Streitkräfte oder den vergleichbaren bewaffneten Verband noch minderjährig waren ODER es einen zwischenstaatlichen Vertrag gibt, der den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit verhindert (Hinweis: für Mexiko gibt es keinen entsprechenden zwischenstaatlichen Vertrag)






Sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligen oder beteiligt haben

Sie bei Eintritt in terroristischen Vereinigungen noch minderjährig waren ODER

sonst staatenlos würden


Beibehaltungsgenehmigung

1. Beibehaltungsgenehmigung bei Erwerb der mexikanischen Staatsangehörigkeit


Die Erteilung einer „Beibehaltungsgenehmigung“ für die deutsche Staatsangehörigkeit (gemäß § 25 Absatz 2 StAG) wäre – neben weiteren Voraussetzungen - nur dann möglich, wenn das mexikanische Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in Mexiko zulassen würde.

Dies ist jedoch nicht der Fall: Das mexikanische Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in Mexiko nicht zu.

Die Artikel 17 und 19 des mexikanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Ley de Nacionalidad Mexicana) setzen bei einer Einbürgerung in Mexiko den ausdrücklichen Verzicht sowohl auf die bisherige Staatsangehörigkeit als auch auf die Unterwerfung, den Gehorsam und die Treue gegenüber einem anderen Staat voraus. Zudem müssen Einbürgerungsbewerber von jedem Verhalten absehen, welches die Unterwerfung unter einen fremden Staat impliziert (z.B. Beantragung eines Passes).

2. Beibehaltungsgenehmigung bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit

Nähere Informationen zum Thema „Beibehaltungsgenehmigung“ und die zu nutzenden Antragsformulare finden Sie in deutscher Sprache auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Sofern Sie den Antrag auf Ausstellung einer Beibehaltungsgenehmigung an der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt oder (sofern möglich) bei einem Deutschen Honorarkonsul abgeben möchten, beachten Sie bitte:

  • Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
  • Die Antragsformulare sind zwingend in deutscher Sprache auszufüllen.
  • Alle Antragsformulare sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Eine Terminbuchung ist erst nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der Botschaft(ciudadania@mexi.diplo.de) oder dem Honorarkonsul möglich.



Weitere Informationen

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)

Wichtige Informationen für Personen, geboren ab dem 01.01.2000

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