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FAQs
FAQ
Grundsätzlich sind alle Unterlagen im Original (bei ausländischen Urkunden: mit Apostille und deutscher Übersetzung) sowie mit zwei Kopien vorzulegen. Deutsche Urkunden können Sie bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland beantragen:
Geburtsurkunde: Standesamt am Geburtsort der Person
Eheurkunde: Standesamt am Ort der Eheschließung
Sterbeurkunde: Standesamt am Ort der Ablebens
Die Botschaft kann Ihnen bei der Beschaffung dieser Urkunden nicht behilflich sein. Inzwischen bieten viele Standesämter die Möglichkeit an, die entsprechenden Urkunden online zu bestellen. Näheres klären Sie bitte direkt mit dem entsprechenden Standesamt ab
Sofern aus den von Ihnen bei Passbeantragung vorzulegenden Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht, wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, ist kein Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Ihr Elternteil oder Großelternteil in Deutschland geboren wurde und einen deutschen Reisepass besitzt.
Leiten Sie und Ihre Eltern bzw. Großeltern die deutsche Staatsangehörigkeit von einem älteren Vorfahren ab, der nach Mexiko ausgewandert ist, so kann es sein, dass Zweifel am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, die nur mithilfe des sog. Feststellungsverfahrens ausgeräumt werden.
Das Verfahren dauert derzeit ca. vier Jahre. Aus diesem Grund bitten wir Sie, in dieser Zeit von Sachstandanfragen abzusehen, da jede Sachstandsanfrage die Arbeitszeit des Bundesverwaltungsamts bindet, die folglich nicht zur Bearbeitung der eigentlichen Anträge genutzt werden kann.
Sie erhalten zeitnah nach Abgabe der Unterlagen eine entsprechende Mail mit dem Aktenzeichen der Botschaft. Ein paar Monate später erhalten Sie eine weitere Mail mit der Eingangsbestätigung und dem Aktenzeichen des Bundesverwaltungsamts.
Bitte nennen Sie bei sämtlichen Anfragen immer das Aktenzeichen der Botschaft sowie das Aktenzeichen der Bundesverwaltungsamts.
Nein, der Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt nur, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Er lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, welche Namen Sie im deutschen Pass führen. Folgende Dokumente legen Ihren Namen für den deutschen Rechtsraum eindeutig fest:
- Deutsche Namensbescheinigung
- Deutsche Geburtsurkunde (auch der Kinder)
- Deutsche Eheurkunde
- Einbürgerungsurkunde
Mit einer bestandenen Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom - Erste Stufe (DSD I) oder Erste Stufe für berufliche Schulen (DSD I PRO) werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachgewiesen. Ein DSD I bzw. DSD I PRO gilt als Nachweis der notwendigen deutschen Sprachkenntnisse für den Zugang zu einem Studienkolleg in Deutschland.
Die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom - Zweite Stufe (DSD II) prüft Deutschkenntnisse auf den Niveaustufen B2/C1 des GeR. Ein DSD II-Diplom gilt als Nachweis der für ein Studium an einer bundesdeutschen Hochschule erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.
Näheres zum Thema Deutsches Sprachdiplom finden Sie hier.
Wenn ich durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit besitze oder besitzen könnte und nachgewiesen werden muss, dass ich sie über meine Vorfahren erhalten habe. Näheres hierzu finden Sie hier.
Wenn ich die Sta. nicht (durch Abstammung) besitze, aber sie aufgrund bestimmter Umstände annehmen könnte. Näheres hierzu finden Sie hier.
Nach der derzeitigen mexikanischen Rechtslage kann die mexikanische Staatsangehörigkeit nur erworben werden, wenn zeitgleich auf die bisherige (also in Ihrem Fall: die deutsche) Staatsangehörigkeit verzichtet wird. Somit gibt eine keine Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten und zeitgleich die mexikanische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Näheres zu diesem Thema finden Sie hier.