Direkt zu:
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)
Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann mithilfe des sog. Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen werden.
Nur relevant für Vorfahren, die vor 1904 ins Ausland ausgewandert sind