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17.03.2020 - FAQ

Informationen für Visumantragsteller

Informationen für Visumantragsteller

FAQ

Das Visum ist nur in dem Zeitraum gültig, für den das Visum erteilt worden ist.

Wenn eine Reise verschoben wird, muss für den neuen Reisezeitraum ein neues Visum beantragt werden, wenn die Gültigkeit des bereits erteilten Visums den neuen Reisezeitraum nicht vollständig umfasst. Die Bearbeitungsgebühr muss erneut gezahlt werden.


Nein, Bearbeitungsgebühren für ein nicht genutztes Visum können leider nicht erstattet werden.

Visa sind grundsätzlich nur für den Reisezweck verwendbar, für den das Visum beantragt wurde. Die Kontrolle und Bewertung der ordnungsgemäßen Einreise erfolgt durch die jeweiligen Grenzstellen bei der Einreise. Dabei sind ggf. Angaben zu machen bzw. Nachweise zum Reisezweck mitzuführen, insbesondere dann, wenn er sich geändert hat. Wenn der Reisezweck nicht belegt werden kann oder weggefallen ist, kann die Einreise verweigert werden.

Die Einreise und der Aufenthalt sind grundsätzlich auch in einem anderen Schengen-Staat möglich, solange eine ordnungsgemäße Nutzung des Visums erfolgt. Nach den geltenden Bestimmungen muss Deutschland entweder Hauptreiseziel oder Land der ersten Einreise sein. Die Kontrolle und Bewertung der ordnungsgemäßen Einreise erfolgt durch die jeweiligen Grenzstellen bei der Einreise. Die aktuelle Situation bezüglich Reisebeschränkungen im Schengen-Raum - und dass sich daraus möglicherweise Änderungen in einzelnen Reiseplänen ergeben können - ist den Grenzstellen bekannt.

Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Vertretung Ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft/Generalkonsulat des Staates XXX) oder z.B. auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Auswärtigen Amts, und beachten Sie bei der Einreise die Hinweise und Anweisungen im Ankunftsbereich des Flughafens, des Bahnhofs oder der sonstigen Grenzstelle.

Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. Grundsätzlich ist die Nutzung des Visums in allen Schengen-Staaten möglich, wenn die Regeln zur ordnungsgemäßen Benutzung eingehalten werden. Bitte wenden Sie sich für konkrete Fragen zu dem erteilten Visum an das Konsulat, welches das Visum erteilt hat.
In meinem Wohnsitzstaat sind Restriktionen für aus dem Schengen-Raum/aus Deutschland zurückkehrende Reisende geplant bzw. schon in Kraft. Macht es Sinn, jetzt trotzdem ein Visum zu beantragen?
Die Entscheidung liegt grundsätzlich bei Ihnen, dem Antragsteller. Sie sollten berücksichtigen, dass – solange die Dauer, der Umfang oder die Umsetzung der Einschränkungen dynamisch bzw. unklar sind, eine Antragstellung möglicherweise keinen Sinn macht. Es muss in Einzelfällen auch mit einer (grundsätzlich gebührenpflichtigen) Visumverweigerung gerechnet werden, da bei der Entscheidung auch die Möglichkeit berücksichtigt werden muss, in den Wohnsitzstaat zurückzukehren.


Die Entscheidung liegt grundsätzlich bei Ihnen, dem Antragsteller. Sie sollten berücksichtigen, dass – solange die Dauer, der Umfang oder die Umsetzung der Einschränkungen dynamisch bzw. unklar sind, eine Antragstellung möglicherweise keinen Sinn macht. Es muss in Einzelfällen auch mit einer (grundsätzlich gebührenpflichtigen) Visumverweigerung gerechnet werden, da bei der Entscheidung auch die Möglichkeit berücksichtigt werden muss, in den Wohnsitzstaat zurückzukehren.

Sie müssen den Schengen-Raum grundsätzlich spätestens am letzten Tag der Visumgültigkeit verlassen und sollten bei Ihrer Reiseplanung entsprechende Vorsorge treffen, indem Sie die aktuelle Entwicklung in Ihrem Wohnsitzstaat beobachten und ggf. früher als geplant zurückkehren. Sollte im Einzelfall eine fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht möglich sein, müssen Sie sich rechtzeitig mit den Behörden in Verbindung setzen, die für Fragen des Aufenthalts in Ihrem Aufenthaltsstaat zuständig sind. In Deutschland ist das die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde. Die zuständige Behörden prüft u.a., ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegeben sind (z.B. ausreichende Passgültigkeit, Mittel für den Lebensunterhalt, Reisekrankenversicherung usw.) und entscheiden dann entsprechend.

Wenn die Familienangehörigen der Visumpflicht unterliegen, ist eine Einreise ohne Visum nicht möglich.

Ja. Den Pass können Sie oder eine bevollmächtigte Person ohne Termin an der Außenpforte der Botschaft gegen Unterschrift abholen.

Sie oder eine bevollmächtigte Person können den Pass mit Visum gegen Vorlage des Zahlungsbelegs derzeit von Montag bis Freitag zwischen 08:30 und 11:30 Uhr an der Außenpforte abholen

An den betroffenen Grenzen dürfen grundsätzlich folgende Personengruppen einreisen:

 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit

  • Personen mit gültigem deutschen Aufenthaltstitel/längerfristigem Visum zur Rückkehr an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland/EU (nicht zur erstmaligen Einreise!)
  • In Gesundheitsberufen tätige Personen mit einem gültigen längerfristigem Visum zur erstmaligen Einreise

  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland
  • Berufspendler (Nachweise sollten mitgeführt werden)
  • Personen, die triftige Gründe für die Einreise haben (Nachweise sollten mitgeführt werden, z.B. Heiratsurkunde, ärztliche Bescheinigungen, etc.)

Weiterführende Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen finden Sie auf den Webseiten der Bundespolizei (auf Deutsch) und des BMI (auf Deutsch und Englisch).

Die Einreise ist derzeit nur möglich, wenn Sie entweder

  • bereits im Besitz eines jetzt gültigen FZ-Visums sind und erstmalig alleine oder gemeinsam mit Ihrem deutschen Ehegatten oder deutschem Kind einreisen wollen, oder
  • einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Deutschland haben und an Ihren dortigen Wohnort zurückkehren möchten.

Wenn Sie ein gültiges Visum z.B. als Au-Pair oder Student haben und erstmalig nach Deutschland einreisen wollen, so sind Sie von der Einreisebeschränkung betroffen und können derzeit nicht einreisen. Bitte warten Sie die Aufhebung der Einreisebeschränkung ab.

Grundsätzlich ist diese Aussage richtig. Notfälle sind:

  • In Kürze anstehende Geburt des eigenen Kindes in Deutschland
  • Schwerer Krankheitsfall eines direkten Angehörigen
  • Todesfall eines direkten Angehörigen
  • Lebensnotwendige medizinische Behandlung in Deutschland

Sollten Sie aufgrund eines oben genannten Notfalls ein Visum beantragen wollen, kontaktieren Sie bitte die Visastelle per E-Mail unter visa@mexi.diplo.de und machen Sie vollständige Angaben zu

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Reisepassnummer
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • Aussagekräftige Nachweise über den begründeten Notfall

Die Einreisebeschränkungen werden von den kontrollierenden Grenzbehörden sehr eng ausgelegt. Daher ist die Visastelle angehalten, das Vorliegen eines begründeten Notfalls gründlich zu prüfen, bevor ein Termin zur Visumbeantragung vergeben werden kann. Wir bitten hierfür um Verständnis.

 

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