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Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags und Vornamens
Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Es ermöglicht, den eigenen Geschlechtseintrag und Vornamen durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesamt zu ändern.
Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich. Die Geschlechtszugehörigkeit richtet sich gemäß Artikel 7a EGBGB nach dem Recht der Staatsangehörigkeit. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Erklärung gemäß § 2 SBGG i. V. m. § 45b PStG bei der deutschen Botschaft oder einem/r deutschen Honorarkonsul/in abgeben, die die Unterschrift beglaubigen und die Erklärung an das zuständige Standesamt weiterleiten. Sofern Sie nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, ist das Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnsitz zuständig, sonst das Standesamt I in Berlin.
Die Erklärung muss gemäß § 4 SBGG mindestens drei Monate vorher (frühestens ab dem 01.08.2024) mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung bei der Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine Formulierungshilfe für die Anmeldung finden Sie hier.
Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss Ihre beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen.
Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein neuer Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden.
Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die Geburtsurkunde wird mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.
Interessent:innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mexiko wird empfohlen, frühzeitig mit dem Instituto Nacional de Migración zu klären, was sie ggf. bei der Umschreibung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Ausstellung eines neuen Reisepasses beachten müssen.
Wenn Sie Doppelstaater:in sind und Ihren Geschlechtseintrag und Vornamen bereits im Ausland geändert haben, kann ein entsprechender Gerichtsbeschluss unter Umständen nach §§ 108, 109 FamFG inzident anerkannt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Botschaft oder das zuständige Standesamt. Fehlt es an einer anerkennungsfähigen gerichtlichen Entscheidung, so ist für den deutschen Rechtsbereich eine Erklärung nach § 2 SBGG erforderlich.