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Wichtige Informationen für Personen, geboren ab dem 01.01.2000

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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)

Seit dem 01.01.2000 gibt es für Kinder, die im Ausland, also außerhalb Deutschlands, geboren werden, hinsichtlich des automatischen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Einschränkungen.

Es erfolgt kein automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wenn,

  • Geburt des Kindes im Ausland ab dem 01.01.2000
  • dessen deutsche Eltern oder der deutsche Elternteil
    • nach dem 31.12.1999
    • im Ausland geboren wurde(n)
      und
    • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat


Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.


Beispiele:

  1. Herr Klaus Maier wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Mexiko versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.02.2021 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

    Stellt Klara jedoch für ihren Sohn innerhalb eines Jahres, also in diesem Beispiel bis zum 31.01.2022, einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, so erhält ihr Sohn rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (zusätzlich zu seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit). Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
  2. Guadalupe Bauer Ramírez wird 2001 in Mexiko-Stadt als Urenkelin des 1890 ausgewanderten Deutschen Walter Bauer geboren. 2016 lässt die väterliche Familie ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellen und erhält Staatsangehörigkeitsausweise. Am 01.10.2020 wird in Mexiko-Stadt ihre Tochter Josefina Vázquez Bauer geboren. Obwohl Guadalupe, ihr Vater und ihr Großvater seit Geburt Deutsche durch Abstammung sind, ist Josefina nicht mehr seit Geburt Deutsche, da ihre Mutter Guadalupe nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und Josefina bereits die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzt.

    Stellt Guadalupe jedoch für ihre Tochter innerhalb eines Jahres, also in diesem Beispiel bis zum 30.09.2021, einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, so erhält ihre Tochter rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie:

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie hier.


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