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Geburtsanzeige / Namenserklärung

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Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025

Am 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.05.2025 geboren sind/werden oder deren Name noch nicht für den deutschen Rechtsbereich geklärt wurde, richtet sich die Namensführung nach dem neuen Recht, bei gewöhnlichem Aufenthalt in Mexiko nach mexikanischem Recht. Der Name entspricht dann dem Namen in der mexikanischen Geburtsurkunde. Sie können das deutsche Namensrecht wählen und eine Namenserklärung abgeben, wenn Sie eine andere Namensführung wünschen.

Deutsche Staatsangehörige, die vor dem 01.05.2025 geboren wurden und deren Namensführung für den deutschen Rechtsbereich bereits geklärt ist, behalten ihren Namen. Sie können aber eine Namenserklärung nach den neuen Regelungen abgeben, wenn sie ihren Namen ändern möchten.

Änderungen im deutschen Namensrecht

Informationen für die Eltern von Neugeborenen

Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ausnahme:

Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Geburt, wenn:

  1. Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und
  2. Ihr Kind im Ausland geboren wurde und
  3. Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
  4. Ihr Kind durch Geburt automatisch eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (z.B. durch Geburt in Mexiko).

In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann zur Fristwahrung auch von einem Elternteil allein gestellt werden. Im Laufe des Verfahrens müssen aber beide Sorgeberechtigte unterschreiben.

Namenserklärung für Kinder und Geburtsanzeige

Weiterhin ist die Nachbeurkundung der Geburt eines deutschen Kindes im Ausland/ Namenserklärung in folgenden Fällen empfehlenswert:

  • wenn Sie eine deutsche Geburtsurkunde wünschen (z.B., weil ein Umzug nach Deutschland in Zukunft wahrscheinlich ist)
  • zur Rechtssicherheit (z.B., wenn in der mexikanischen Personenstandsurkunde keine Akzente/Umlaute verlautbart wurden, diese aber im deutschen Pass gewünscht werden oder wenn es für den Namensträger nicht möglich oder zumutbar ist, seine Namensführung in Mexiko nachzuweisen)

Nicht notwendig ist eine Geburtsanzeige/Namenserklärung, wenn

  • das Kind in dem Staat geboren ist, in dem es gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • eine echte öffentliche Geburtsurkunde (mit Apostille) vorliegt und
  • das ausländische Standesamt den Namen des Kindes nach dem Sachrecht dieses Staates eingetragen hat.

In diesen Fällen kann der Name direkt aus der ausländischen Urkunde übernommen werden.

Welche Möglichkeiten zur Namenserklärung gibt es seit dem 01.05.2025?

Das geltende Namensrecht bietet vielfältige Möglichkeiten, den gewünschten Namen zu erlangen.

Die wichtigsten Optionen für deutsch-mexikanische Staatsangehörige sind hier aufgeführt:

Zunächst kann durch die Namenserklärung bestimmt werden, welches Namensrecht gelten soll.

Rechtswahl Interessant für Beispiel
Rechtswahl in das Heimatrecht Volljährige, deren Namensführung sich bisher nach deutschem Recht richtet Volljährige Person trägt den vollständigen Namen eines Elternteils, möchte aber zukünftig den Namen wie in Mexiko führen.
Rechtswahl in deutsches Recht Personen, deren Namensführung sich aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts nach mexikanischem Recht richtet

Die Eltern führen einen Ehenamen nach deutschem Recht und möchten, dass das Kind diesen Namen auch als Familiennamen erhält.

ODER

Für ein Kind soll der Geburtsname neu bestimmt werden.

Rechtswahl in ein anderes Recht Personen, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes führen Eine Person ist auch brasilianisch und möchte ihren Namen lieber nach brasilianischem Recht führen.

Deutsches Recht kommt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder einer Rechtswahl in deutsches Recht zur Anwendung. Danach gelten für den Geburtsnamen folgende Regelungen:

Ausgangssituation Name
Verheiratete Eltern mit Ehenamen Das Kind erhält automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen.
Eltern ohne Ehenamen mit gemeinsamer Sorge Die Eltern müssen einen Geburtsnamen (Name oder Teil eines Doppelnamens eines Elternteils oder Doppelname mit oder ohne Bindestrich) für das Kind bestimmen. Die Namenserklärung muss innerhalb eines Monats beim Standesamt zugehen.
Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge eines Elternteils Das Kind erhält automatisch den Familiennamen des alleinsorgeberechtigen Elternteils. Durch Namenserklärung kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil auch nur einen Teil seines Doppelnamens, den Familiennamen des nicht-sorgeberechtigen Elternteils oder einen Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen.
Eine Person führt bereits einen Namen, wünscht aber einen anderen.

Der Geburtsname kann durch Namenserklärung neu bestimmt werden z.B. bei

  • nachträglich gemeinsamer Sorge
  • Scheinvater
  • Namensänderung der Eltern
  • Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
  • Einbenennung/Rückbenennung
  • Eintritt der Volljährigkeit


Vorzulegende Unterlagen für eine Geburtsanzeige / Namenserklärung

  • Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder) oder Geburtsanzeige
  • aktueller Auszug aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde des Kindes (mit deutscher Übersetzung) des Geburtslandes, ggfs. Nachbeurkundung im Land des gewöhnlichen Aufenthalts
  • aktueller Auszug aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde für beide Elternteile (mit deutscher Übersetzung)
  • bei verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern/Heiratsurkunde (mit deutscher Übersetzung)
  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
  • mexikanische Ausweise (INE/FM) der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört.
  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts:
    • Bei aktuellem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (z.B. Mexiko): aktueller Wohnsitznachweis in Form der INE oder des FM/Aufenthaltserlaubnis
    • Bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
  • bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe (mit deutscher Übersetzung), aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht, Scheidungsurteil. Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen).
  • bei nicht verheirateten Eltern: die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss sich aus der Geburtsurkunde (Langversion mit Unterschriften beider Eltern) ergeben oder bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie für den Fall der Beurkundung bei der Botschaft vorab über das Kontaktformular auf der Webseite Kontakt auf. Bei den Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Eine Anreise nach Mexiko-Stadt ist hierfür erforderlich.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Form der vorzulegenden Unterlagen

Alle Unterlagen werden im Original benötigt und von uns gescannt. Die Antragsteller erhalten die Originale sofort zurück.

Auszüge aus den mexikanischen Geburten- bzw. Eheregistern (sogenannte „acta/certificado de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das mexikanische Standesamt (Registro Civil) ausgestellt. Mexikanische elektronische Urkunden (einfache Geburts- und Heiratsurkunden) sind nicht ausreichend.

Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter „Vorzulegende Unterlagen“ angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein.

Eine Apostille ist für alle mexikanischen Urkunden erforderlich (siehe Informationen zu Apostille).

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Mexiko vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist (Internationaler Urkundenverkehr).

Verfahren

Die Namenserklärung/ Geburtsanzeige muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/ einer der Honorarkonsul*innen der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko . Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.

Namenserklärung/ Geburtsanzeige und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Bearbeitungszeit dort beträgt mehrere Jahre.

Zeitgleich zur Namenserklärung/ Geburtsanzeige kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich wirksam festgestellt worden ist. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen.

Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.

Gebühren

Für die Beglaubigung der Unterschriften und der Kopien für die Namenserklärung/ Geburtsanzeige fallen bei der Botschaft und den Büros der Honorarkonsul*innen Gebühren an. Nähres zu den Gebühren finden Sie hier.

*Zahlung bei den Honorarkonsuln nur bar in mexikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft.

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Eintragung einer Geburt sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Diese Gebühren sind nach Bundesländern unterschiedlich und können je nach Prüfungsaufwand bis zu 160 Euro/ Kind für eine Beurkundung der Geburt und bis zu 80 Euro/Kind für die Prüfung der Wirksamkeit einer Namenserklärung betragen. Für die Bescheinigungen der Namensführung/ Urkunden fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von ca. 12,- Euro pro Bescheinigung/ Urkunde im deutschen Standesamt an. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen.

Informationen zur Zahlung von standesamtlichen Gebühren beim Standesamt I in Berlin

Formulare

Das Formular für die Namenserklärung/ Geburtsanzeige bringen Sie bitte ausgefüllt zum Termin mit. Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich in deutscher Sprache und in Groß- und Kleinschreibung aus; schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen/Akzenten. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.

Beispiel:

RICHTIG: María del Pilar Fernández Cortés aus Querétaro (maßgeblich ist hier die ursprüngliche Schreibweise, die sich entweder aus handschriftlichen Urkunden von Vorfahren ergibt oder aus den Regeln der spanisch-mexikanischen Grammatik)

FALSCH: MARIA DEL PILAR FERNANDEZ CORTES aus QUERETARO

Formular Erklärung zur Namensführung Kind (allgemein)
Formular Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes

Formular Antrag auf Beurkundung einer Geburt









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