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Merkblatt - Hilfe für Deutsche in Notfällen
Die Botschaft und Honorarkonsuln/innen leisten Deutschen im Ausland nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand. Die Hilfsmöglichkeiten müssen sich allerdings am internationalen Recht und an den Gesetzen des Mexikos orientieren. Sie enden dort, wo eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten Mexikos beginnt.
Wegen der großen Zahl deutscher Reisender hat die Botschaft bei der konsularischen Betreuung von Hilfesuchenden ein enormes Arbeitspensum zu bewältigen. Die Unterstützung reicht dabei von Hinweisen zur Geldbeschaffung nach Verlust oder Diebstahl bis hin zur Mitwirkung bei der Organisation von aufwändigen Ambulanzflügen. Die Botschaft kann und darf innerdeutsche Behörden jedoch nicht ersetzen. Sie ist auch keine Filiale deutscher Reisebüros oder deutscher Banken.
Die Honorarkonsularbeamtinnen und -beamten erhalten kein Honorar für ihre Arbeit, sondern arbeiten ehrenhalber für die Bundesrepublik Deutschland. Sie haben nur eingeschränkte konsularische Befugnisse und daher auch nur begrenzte amtliche Hilfsmöglichkeiten. Weil sie ihr konsularisches Amt meistens neben einem Hauptberuf ausüben, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie ständig anwesend oder telefonisch erreichbar sind.
Das Auswärtige Amt erstellt für alle Länder Reise- und Sicherheitshinweise, auch für Mexiko.
Erreichbarkeit
In Notfällen erreichen Sie die Botschaft telefonisch unter+52 55 5283 2200 oder über das Kontaktformular. Außerhalb der normalen Dienstzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst der Botschaft unter Tel.: +52 55 5431 2177. Die Erreichbarkeit der Honorarkonsuln/innen finden Sie hier.
Hilfe zur Selbsthilfe
Die Botschaft und Honorarkonsuln/innen können in Notfällen Informationen und Ratschläge erteilen und auch selbst tätige Hilfe leisten, damit Hilfesuchende möglichst rasch in die Lage versetzt werden, sich aus ihrer Notlage zu befreien.
Wie können helfen? Was können wir tun?
- Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen,
- Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln,
- Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen,
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Ihnen bei Bedarf eine Anwältin oder einen Anwalt, Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer vor Ort benennen,
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im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung vermitteln und Ihre Angehörigen unterrichten,
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beim Tod eines/einer deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und ihnen vor Ort Bestattungsinstitute bei der Erledigung der Formalitäten vermitteln.
Was wir nicht tun können / dürfen:
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Führerscheinersatzpapiere ausstellen,
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Ihre privatrechtlichen Verpflichtungen (offene Hotelschulden, Krankenhauskosten, Kosten ärztlicher Behandlungen, etc.) oder Bußgelder/Overstay-Gebühren bezahlen,
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Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
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in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder mexikanischen Behörden Weisungen erteilen,
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für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gericht vertreten,
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als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
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Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.
Bitte beachten Sie, dass ein von Ihnen gewünschtes Tätigwerden durch die Botschaft und/oder eine/n Honorarkonsul/in, welches den Rahmen eines beratenden konsularischen Erstgesprächs übersteigt, gem. §§ 25 Abs. 2 und 5 Abs. 5 Konsulargesetz gebührenpflichtig ist und Auslagen zurückerstattet werden müssen. Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sowie speziell für das Auswärtige Amt nach der Besonderen Gebührenverordnung (AABGebV). Gerne können Sie Informationen zum Gebührenrecht auf der Internetseite des Auswärtigen Amts unter folgendem Link nachlesen: https://www.auswaertiges amt.de/de/service/konsularinfo/neue- gebuehren. Die Gebührenerhebung erfolgt nachgelagert und aufwandsabhängig. Gleiches gilt für eventuelle Auslagen, die ebenfalls erstattungspflichtig sind (z.B. Reise-/Fahrtkosten, Telefonate oder sonstige Auslagen in Verbindung mit der gewünschten Tätigkeit/Maßnahme). Bedingt durch das Tätigwerden im Ausland und die gesetzliche Vorgabe der Kostendeckung sind die in den oben genannten Regelungen vorgesehenen Stundensätze vergleichsweise hoch. Sollten Sie wünschen, dass die Botschaft und/oder der/die Honorarkonsul/in in dem von Ihnen gewünschten Fall tätig wird, bitten wir um eine Kostenübernahmeerklärung inkl. Übersendung einer Passkopie/Ausweiskopie sowie Angaben zu Ihrer Adresse.
Vermisstenfälle
Ihr erster Schritt bei der Suche nach einer vermissten Person sollte immer sein, eine Vermisstenanzeige bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle zu stellen. Vermisstenanzeigen können Sie nur bei der für Sie zuständigen deutschen Polizeidienststelle an Ihrem Wohnort aufgeben. Dort wird in eigener Zuständigkeit entschieden und gegebenenfalls polizeilich weiter ermittelt. Sofern im Einzelfall erforderlich, leitet die deutsche Polizeidienststelle die Vermisstenanzeige über das Bundeskriminalamt an Interpol weiter.
Darüber hinaus kann die Botschaft Verwandte bei ihrer Kommunikation mit den mexikanischen Behörden unterstützen. Aufgrund der Zuständigkeiten vor Ort kann die Botschaft nicht eigenständig ermitteln oder selbst suchen, weil ihr die dafür notwendigen Rechte fehlen, wie sie in Deutschland beispielsweise die Polizei hat. Es gibt auch keine Register (ähnlich dem deutschen Meldewesen), in welches sich Deutsche im Ausland eintragen müssen.
Verkehrsunfall
Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie in Deutschland beachtet werden. Um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners/der Unfallgegnerin und der gegnerischen Versicherung sowie Namen und Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen festhalten, sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen und gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.
Es kann lange dauern, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. Auch kann es passieren, dass Beteiligte an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden/Todesfolge nicht ausreisen können, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat. Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich.
Opfer von Gewaltverbrechen
Als Opfer eines Gewaltverbrechens erhalten Sie von der Botschaft unverzüglich Hilfe und Unterstützung. Insbesondere wird Ihnen bei der Erlangung von ärztlichem Beistand und von Rechtsberatung geholfen. Sie werden darüber unterrichtet, wie Sie vorgehen müssen, um das betreffende Verbrechen ohne Verzug bei den örtlich zuständigen Polizeibehörden zu melden, sofern Sie dies noch nicht getan haben. Darüber hinaus werden Sie nötigenfalls bei der Anzeigeerstattung unterstützt.
Informationen für Opfer von sexueller Nötigung und Gewalt finden Sie hier. Deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland nach dem 1. Juli 2009 Opfer einer Gewalttat wurden, dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und keine anderweitige Entschädigung vom ausländischen Staat oder einer anderen Stelle (z. B. Versicherungen) verlangen können. Außerdem dürfen sie die Gewalttat nicht leichtfertig (z.B. durch die Missachtung von Reisewarnungen) herbeigeführt haben.
Hilfe und weitere Informationen finden Sie bei: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Weisser Ring
Arbeitskreis der Opferhilfen ado
Haftfall
Nach einer Verhaftung im Ausland ist die deutsche Botschaft oft der erste Kontakt. Die Botschaft betreut Inhaftierte, unabhängig vom Verfahrensstand oder von der Schuldfrage.
Was kann die Botschaft leisten?
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Die Behörden vor Ort sind verpflichtet, die deutsche Botschaft über die Verhaftung eines Deutschen zu informieren, wenn der oder die inhaftierte Deutsche das verlangt. Die Botschaft nimmt dann schnellstmöglich mit dem oder der Inhaftierten Kontakt auf und informiert insbesondere auch zur Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die Botschaft erkundigt sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist, ob Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind und nach den Haftbedingungen. Auf Wunsch des oder der Inhaftierten informiert sie außerdem die Angehörigen.
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In der Regel, und wenn der oder die Inhaftierte dies wünscht, werden die Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten Inhaftierte auch besuchen. Wie schnell und wie häufig Besuche möglich und notwendig sind, hängt dabei vom Einzelfall, aber auch von der Situation vor Ort ab.
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In Mexiko gelten vergleichbare Regeln wie in Deutschland: Betroffenen wird eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, oder sie können eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt beauftragen. Wer einen eigenen Rechtsbeistand beauftragen möchte, muss diesen selbst bezahlen. Die Botschaft kann Verhafteten eine Listevon deutsch- bzw. englischsprachigen Anwältinnen und Anwältenzur Verfügung stellen, um die Suche zu unterstützen. Eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Auslandsvertretung ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.
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Die Botschaft wirkt auf ein rechtsstaatliches Verfahren hin, also insbesondere darauf, dass es eine Verteidigung gibt und dass das Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien verläuft. Sie ist aber nicht am Verfahren beteiligt und kann grundsätzlich keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Das heißt, sie verteidigt nicht vor Gericht, kann auch beispielsweise keine Beweise einbringen und auch keine Freilassung oder schnelleren Verfahrensabschluss bewirken. In Ausnahmefällen können Vertreter von Botschaften als Beobachter an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, sofern dies die Umstände des Einzelfalls erfordern.
Bei einer Straftat gilt grundsätzlich das Recht am Ort der Straftat. Bei einer (vermuteten) Straftat in Mexiko wenden die Behörden daher das mexikanische Recht an. Deutsches Recht spielt für das Verfahren im Ausland in der Regel keine Rolle. Neben der Frage, ob eine Straftat vorliegt, regelt das mexikanische Recht auch das Strafmaß. Hier können die Gesetze deutlich von den deutschen Regelungen abweichen.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe muss diese in Mexiko angetreten werden. Hier herrschen oft andere Haftbedingungen als in Deutschland. Ein Einfordern deutscher Standards ist nicht möglich. Es gibt internationale Mindeststandards, auf deren Einhaltung die Botschaft achtet – zum Beispiel beim Besuch in der Haftanstalt.
Im Rahmen der konsularischen Betreuung wird der oder die rechtskräftig Verurteilte auch informiert, ob eine Überstellung zur Verbüßung der Reststrafe in Deutschland grundsätzlich möglich ist.
Finanzielle Hilfe
In streng definierten Ausnahmefällen darf die deutsche Botschaft auf der Grundlage des Konsulargesetzes finanzielle Hilfe z.B. zur Rückkehr nach Deutschland leisten. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind in jedem Falle zurückzuzahlen. Verpflichtungen wie Hotelrechnungen, Bußgelder/Overstay-Gebühren, Krankenhauskosten, Kosten ärztlicher Behandlungen etc. können Auslandsvertretungen jedoch grundsätzlich nicht begleichen.