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Bitte beachten Sie, dass ein von Ihnen gewünschtes Tätigwerden durch die Botschaft und/oder einen Honorarkonsul, welches den Rahmen eines beratenden konsularischen Erstgesprächs übersteigt, gem. §§ 25 Abs. 2 und 5 Abs. 5 Konsulargesetz gebührenpflichtig ist und Auslagen zurückerstattet werden müssen. Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sowie speziell für das Auswärtige Amt der Besonderen Gebührenverordnung (AABGebV). Gerne können Sie Informationen zum Gebührenrecht auf der Internetseite des Auswärtigen Amts unter folgendem Link nachlesen: Gebührenrecht . Die Gebührenerhebung erfolgt nachgelagert und aufwandsabhängig. Gleiches gilt für eventuelle Auslagen, die ebenfalls erstattungspflichtig sind (z.B. Reise-/Fahrtkosten, Telefonate oder sonstige Auslagen in Verbindung mit der gewünschten Tätigkeit/Maßnahme). Bedingt durch das Tätigwerden im Ausland und die gesetzliche Vorgabe der Kostendeckung sind die in den oben genannten Regelungen vorgesehenen Stundensätze vergleichsweise hoch. Sollten Sie wünschen, dass die Botschaft und/oder der/die Honorarkonsulin in dem von Ihnen gewünschten Fall tätig wird, bitten wir um eine Kostenübernahmeerklärung inkl. Übersendung einer Passkopie/Ausweiskopie sowie Angaben zu Ihre Adresse.