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Geburtsanzeige / Namenserklärung
Informationen für die Eltern von Neugeborenen
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausnahme:
Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Geburt, wenn:
Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und
Ihr Kind im Ausland geboren wurde und
Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
Ihr Kind durch Geburt automatisch eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (z.B. durch Geburt in Mexiko).
In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann zur Fristwahrung auch von einem Elternteil allein gestellt werden. Im Laufe des Verfahrens müssen aber beide Sorgeberechtigte unterschreiben.
Namenserklärung für Kinder und Geburtsanzeige
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so gilt die Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären. Steht der Name noch nicht aufgrund einer Gesetzesautomatik fest (z.B. weil die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen oder das Kind von einer ledigen Mutter geboren wurde), ist eine Festlegung durch Erklärung erforderlich.
Dies geschieht durch die Abgabe einer Namenserklärung oder im Rahmen einer Geburtsanzeige. Letzteres ist ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, welche eine Namenserklärung – soweit erforderlich - einschließt. Aus dem Geburtenregister kann später eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden.
Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden;
bei minderjährigen Kindern zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört.
Bei deutsch-mexikanischen Eltern gibt es für minderjährige Kinder somit folgende Alternativen:
deutsches Recht: vollständiger Nachname der Mutter oder des Vaters
- Dieser Name gilt automatisch für alle gemeinsamen minderjährigen Kinder.
mexikanisches Recht: Doppelname, der aus dem jeweils ersten Nachnamen (apellido) von Vater und Mutter gebildet wird. Die Schreibweise aus der mexikanischen Urkunde wird übernommen.
- Bei jedem weiteren Kind ist eine neue Erklärung erforderlich.
Vorzulegende Unterlagen
- Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder) oder Geburtsanzeige
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde des Kindes (mit deutscher Übersetzung)
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde für beide Elternteile (mit deutscher Übersetzung)
- bei verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern/Heiratsurkunde (mit deutscher Übersetzung)
- Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
- mexikanische Ausweise (INE/FM) der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört.
- bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
- bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe (mit deutscher Übersetzung), aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht, Scheidungsurteil. Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
- bei nicht verheirateten Eltern: die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss sich aus der Geburtsurkunde (Langversion mit Unterschriften beider Eltern) ergeben oder bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf. Bei den Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Eine Anreise nach Mexiko-Stadt ist hierfür erforderlich.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
Form der vorzulegenden Unterlagen
Alle Unterlagen werden im Original benötigt und von uns gescannt. Die Antragsteller erhalten die Originale sofort zurück.
Auszüge aus den mexikanischen Geburten- bzw. Eheregistern (sogenannte „acta/certificado de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das mexikanische Standesamt (Registro Civil) ausgestellt. Mexikanische elektronische Urkunden (einfache Geburts- und Heiratsurkunden) sind nicht ausreichend.
Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Geburt/ Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Geburt in Deutschland - deutsche Geburtsurkunde).
Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter „Vorzulegende Unterlagen“ angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein (https://mexiko.diplo.de/mx-de/service/-/2194994).
Eine Apostille ist für alle mexikanischen Urkunden erforderlich (siehe Informationen zu Apostille).
Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Mexiko vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.
Verfahren
Die Namenserklärung/ Geburtsanzeige muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/ einer der Honorarkonsul*innen der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko . Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind (ab 14 Jahren, falls nicht gleichzeitig ein Pass beantragt wird) bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.
Namenserklärung/ Geburtsanzeige und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Bearbeitungszeit dort beträgt mehrere Jahre.
Zeitgleich zur Namenserklärung/ Geburtsanzeige kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich durch das zuständige deutsche Standesamt wirksam festgestellt worden ist. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen.
Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.
Gebühren
Für die Aufnahme der Namenserklärung/ Geburtsanzeige fallen bei der Botschaft und den Büros der Honorarkonsul*innen folgende Gebühren an, zahlbar in mexikanischen Pesos in bar oder mit Kreditkarte Mastercard / Visa*:
79,57 Euro |
Beglaubigung der Unterschriften Eltern bzw. des Kindes mit Namenserklärung (bei Geburtsanzeigen je Kind, bei Namenserklärung von Minderjährigen nur einmal auch für mehrere Geschwisterkinder) |
56,43 Euro |
Beglaubigung der Unterschriften der Eltern bzw. des Kindes ohne Namenserklärung (z.B. bei Ehenamen der Eltern, der übernommen wird) (je Kind) |
27,16 Euro |
Beglaubigung von Fotokopien (je Kind) |
*Zahlung bei den Honorarkonsuln nur bar in mexikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft.
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Eintragung einer Geburt sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Diese Gebühren sind nach Bundesländern unterschiedlich und können je nach Prüfungsaufwand bis zu 160 Euro/ Kind für eine Beurkundung der Geburt betragen. Für Bescheinigungen der Namensführung/ Urkunden fallen lediglich Gebühren in Höhe von ca. 12,- Euro pro Bescheinigung/ Urkunde im deutschen Standesamt an. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen.
Informationen zur Zahlung von standesamtlichen Gebühren beim Standesamt I in Berlin
Formulare
Das Formular für die Namenserklärung/ Geburtsanzeige bringen Sie bitte ausgefüllt zum Termin mit. Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich in deutscher Sprache und in Groß- und Kleinschreibung aus; schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen/Akzenten. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.
Beispiel:
RICHTIG: María del Pilar Fernández Cortés aus Querétaro (maßgeblich ist hier die ursprüngliche Schreibweise, die sich entweder aus handschriftlichen Urkunden von Vorfahren ergibt oder aus den Regeln der spanisch-mexikanischen Grammatik)
FALSCH: MARIA DEL PILAR FERNANDEZ CORTES aus QUERETARO
Formular Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder
Formular Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes
Application to record an overseas (Translation help)
Wissenswertes zum Namensrecht im Zusammenhang mit Mexiko