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Erklärung über die Namensführung in der Ehe / nach Auflösung der Ehe

Antragsformular © Colourbox.de
Bei Eheschließung in Mexiko ändert sich der Name der Ehepartner nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Ehenamen zu bestimmen oder nach der Scheidung oder Tod des Ehepartners den früheren Namen wieder anzunehmen.
Sie sollten sich dies gut überlegen, da es in Mexiko regelmäßig zu Problemen mit Behörden und Banken kommt, wenn der Eintrag im Pass nicht mit dem Eintrag in der deutschen Geburtsurkunde übereinstimmt.
Die Erklärung entfaltet zudem für mexikanische Staatsangehörige nur Wirkung für den deutschen Rechtsbereich. Die geänderte Namensführung wird von den mexikanischen Behörden nicht in hiesige Personenstandsregister oder in den Reisepass eingetragen.
Eine Namenserklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach Rückkehr nach Deutschland, jederzeit nachgeholt werden.
Welche Möglichkeiten zur Namenserklärung gibt es seit dem 01.05.2025?
Wählbar ist jedes Heimatrecht sowie das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts jedes Ehegatten.
Nach deutschem Recht können die Ehegatten durch Namenserklärung zum Ehenamen bestimmen:
- den Geburtsnamen eines Ehegatten,
- den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
- einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden sollen. Der Doppelname darf maximal aus zwei Namen bestehen.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen einen Begleitnamen (Geburtsname oder Familienname dieses Ehegatten) voranstellen oder anfügen.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen. Durch eine Namenserklärung kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte wieder seinen Geburtsnamen oder zuletzt geführten Namen annehmen oder nachträglich einen Begleitnamen bestimmen.
Vorzulegende Unterlagen für eine Rechtswahl / Namenserklärung
- Für eine Ehenamenserklärung legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:Antragsformular
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- Nachweise der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten (z.B. Reisepässe, Personalausweise)
Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts (mexikanischer Wählerausweis INE, mexikanische Aufenthaltserlaubnis FM) - Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war:
a) Urkunde aller Vorehen/Lebenspartnerschaften
b) Auflösungsnachweise aller Vorehen/Lebenspartnerschaften (z. B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung (LINK)
Für eine einseitige Namenserklärung (nach Auflösung der Ehe oder Bestimmung eines Begleitnamens) legen Sie bitte folgende Unterlagen vor: - Antragsformular
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde des Erklärenden
- Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) des Erklärenden (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (mexikanischer Wählerausweis INE, mexikanische Aufenthaltserlaubnis FM)
- Bei der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung oder Tod des Ehegatten Auflösungsnachweis der Ehe (z. B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Alle Unterlagen werden im Original benötigt und von uns gescannt. Die Antragsteller erhalten die Originale sofort zurück.
Auszüge aus den mexikanischen Geburten- bzw. Eheregistern (sogenannte „acta de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das mexikanische Standesamt (Registro Civil) ausgestellt. Mexikanische elektronische Urkunden (einfache Geburts- und Heiratsurkunden) sind nicht ausreichend.
Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein.
Zudem ist eine Apostille für alle mexikanischen Urkunden erforderlich.
Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Mexiko vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.
Verfahren
Die Ehenamenserklärung muss persönlich von beiden Ehegatten, die einseitige Namenserklärung vom betroffenen Ehegatten abgegeben und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem) der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/einer der Honorarkonsul*innen der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko.Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.
Namenserklärung und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Zuständig ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet wurde, sonst das Standesamt am aktuellen/bisherigen deutschen Wohnsitz eines Ehegatten. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Bearbeitungszeit dort beträgt mehrere Monate.
Zeitgleich zur Namenserklärung kann ein Reisepass mit dem neuen Namen beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich wirksam festgestellt worden ist. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen.
Gebühren
Für die Aufnahme der Namenserklärung fallen bei der Botschaft und den Büros der Honorarkonsul*innen folgende Gebühren an, zahlbar in mexikanischen Pesos in bar oder mit Kreditkarte Mastercard / Visa*:
79,57 Euro
Beglaubigung der Unterschriften mit Namenserklärung
24,61 Euro
Beglaubigung von Fotokopien
*Zahlung bei den Honorarkonsuln nur bar in mexikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft.
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Diese Gebühren sind nach Bundesländern unterschiedlich und können je nach Prüfungsaufwand bis zu 80 Euro für die Prüfung der Wirksamkeit einer Namenserklärung betragen. Für die Bescheinigungen der Namensführung/Urkunden fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von ca. 12,- Euro pro Bescheinigung/Urkunde im deutschen Standesamt an. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen.
Informationen zur Zahlung von standesamtlichen Gebühren beim Standesamt I in Berlin
Formulare
Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe
Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe