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Häufig gestellte Fragen für die Einreise nach Deutschland im Kontext der Corona-Pandemie

23.03.2022 - FAQ

Das Robert-Koch-Institut weist Risikogebiete seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien aus: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist entfallen. 

Mexiko ist seit dem 03.03.2022 NICHT mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit ist die Anmeldepflicht und die Quarantänepflicht entfallen. Die Nachweispflicht gilt jedoch weiterhin für Reisen nach Deutschland .


Bei der Grenzkontrolle prüft die Bundespolizei im Einzelfall, ob die Einreise erlaubt werden kann. Daher müssen bei der Grenzkontrolle geeignete Unterlagen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie auch die ständig aktualisierten Hinweise des Bundesinnenministeriums und die Hinweise der Bundespolizei . Bitte befolgen Sie die möglicherweise für Sie geltende Quarantänepflicht.

Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Webseite über aktuelle reisemedizinische Hinweise.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung immer auch die aktuellen Beförderungsbestimmungen der Fluglinien, da diese unter Umständen gesonderte Regelungen für eine Mitnahme festgelegt haben.

Wichtig: Die derzeit geltenden Einreiseregelungen können von der Visastelle der Botschaft Mexiko-Stadt nur begrenzt umgesetzt werden.

Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Die nachfolgenden Fragen und Antworten stellen nur eine allgemeine Übersicht dar, sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

FAQ

Die aktuellen Grenzkontrollen dienen der weiteren Eindämmung der Infektionsgefahr durch das Corona-Virus. Einreisen von Drittstaatsangehörigen (d.h. Nicht-EU-Staatsangehörigen) sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Die nachstehend aufgelisteten Personengruppen sind von den Einreisebeschränkungen ausgenommen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Land sie nach Deutschland einreisen oder in welchem Land sie ansässig sind, und unabhängig vom Reisezweck (d.h. auch für kurzfristige (Besuchs-/Tourismus-) Aufenthalte):

  • Deutsche Staatsangehörige
  • Unionsbürger;
  • Staatsangehörige Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens oder Islands;
  • Drittstaatsangehörige mit einem bestehenden längerfristigen Aufenthaltsrecht und Wohnsitz in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum)
  • Familienangehörige der Kernfamilie der vorgenannten vier Personengruppen

Die Kernfamilie umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder.

Derzeit gelten weiterhin Beschränkungen für die Einreise von Mexikanern und Drittstaatsangehörigen aus Mexiko nach Deutschland und auch die Visavergabe an der deutschen Botschaft in Mexiko-Stadt ist stark eingeschränkt.

Bitte registrieren Sie Ihr Interesse an einem Visumtermin direkt auf unserer Webseite. Wir bieten zwei unterschiedliche Registrierungen an: eine für Studenten und eine für alle anderen Kategorien. Bitte wählen Sie die für Sie richtige Kategorie aus und beachten Sie bei Ihrer Registrierung folgendes:

  • Stellen Sie vor Ihrer Registrierung sicher, dass Sie alle Unterlagen vollständig haben. Was Sie alles benötigen, können Sie hier nachlesen. Ihr Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn der Visastelle alle hier genannten Unterlagen vorliegen.
  • Registrieren Sie sich nur einmal und stellen Sie sicher, dass Ihre Daten vollständig und korrekt sind. Sollte Ihnen ein Fehler passiert sein, stornieren Sie bitte Ihre Registrierung und registrieren Sie sich erneut.
  • Jedes Familienmitglied benötigt zwingend eine eigene Terminregistrierung. Bitte benutzen Sie für alle Familienmitglieder die gleiche E-Mail-Adresse.
  • Die Botschaft teilt Ihnen nach erfolgter Registrierung das Datum und die Uhrzeit Ihres Termins in einer gesonderten E-Mail mit. Wichtig: zwischen Ihrer Registrierung und dem Erhalt der endgültigen Terminbestätigung können mehrere Tage vergehen. Bitte sehen Sie von E-Mail-Anfragen zum Stand Ihrer Registrierung ab.
  • Der für Sie gebuchte Termin kann nicht verschoben werden. Wenn Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, stornieren Sie bitte Ihre Buchung, damit Ihr Platz an eine andere Person vergeben werden kann, und registrieren Sie sich erneut.
  • Die Registrierung ist jederzeit möglich, unabhängig davon, was für ein Visum Sie beantragen möchten. Sie erhalten allerdings nur dann einen endgültigen Termin, wenn Sie nach den derzeit geltenden Einreisebestimmungen auch reisen dürfen.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung folgendes:

  • Es gibt weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Terminen, aber eine sehr hohe Nachfrage. Bitte stellen Sie sich daher auf längere Wartezeiten bis zu Ihrem Termin in der Visastelle ein.
  • Nachdem der Visastelle alle Ihre Antragsunterlagen vollständig vorgelegt wurden, dauert die reguläre Bearbeitungszeit Ihres Visumantrages 6 – 8 Wochen. Die Bearbeitung kann aktuell aufgrund eingeschränkter Erreichbarkeit der beteiligten Ausländerbehörden in Deutschland aber auch deutlich länger dauern.
  • Bitte beziehen Sie die längeren Warte- und Bearbeitungszeiten mit in Ihre Planung ein. Ggfs. ist eine Reise zu Ihrem Wunschtermin nicht möglich.
  • Flüge sollten daher erst nach Erhalt des Visums gebucht werden.

Wenn Sie sich unter normalen Umständen für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen ohne Visum in Deutschland aufhalten dürfen, können sie unter bestimmten Umständen einreisen:

  • Sie gehören zur „Kernfamilie“, d.h. sie sind Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, minderjähriges Kind oder Eltern minderjähriger Kinder von Deutschen, EU-Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland. In diesem Fall dürfen Sie für kurzfristige Besuchsreisen (auch alleine) einreisen; eines zwingenden familiären Grundes zur Einreise bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Sie müssen bei der Einreise Ihre Zugehörigkeit zur Kernfamilie durch geeignete Urkunden (mit Apostille bei nicht-EU Urkunden) wie Geburtsurkunde oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde nachweisen.
  • Sie sind ein drittstaatsangehöriger Verwandter 1. oder 2. Grades, der nicht zur Kernfamilie gehört, d.h. volljähriges Kind, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern von Deutschen, EU- Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, oder der Schweiz oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland. In diesem Fall können Sie grundsätzlich nur in dringenden Notfällen und begründeten Ausnahmefällen für einen kurzfristigen Aufenthalt einreisen:

  • Geburten
  • Hochzeiten,
  • Todesfällen/Beerdigungen
  • besondere Ausnahmefälle, wie ein schwerer Krankheitsfall eines Verwandten 1. und 2. Grades, der deswegen zwingend auf Ihre Unterstützung angewiesen ist. Um in einem solchen Fall einreisen zu dürfen, müssen Sie entsprechende Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigung, amtlicher Beleg, Nachweis über Verwandtschaftsbeziehung wie Heirats- oder Geburtsurkunden) mit sich führen, die bei der Einreise vorzulegen sind. Die Botschaft stellt hierfür keine Bescheinigungen aus. Ob Sie einreisen können, entscheidet die Bundespolizei bei der Einreisekontrolle.
  • Die Einreise für einen unverheirateten Lebenspartner ist unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich, allerdings nur für visumfreie Besuchsreisen von bis zu 90 Tagen. Die aktuellen Voraussetzungen für eine Einreise finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium des Inneren.

Entfernte Familienangehörige, die nicht wenigstens Verwandte 1. oder 2. Grades sind, dürfen grundsätzlich nicht aus familiären Gründen einreisen. Touristische Reisen sind weiterhin nicht gestattet.

Die Botschaft kann in diesen Fällen keine Beratung und keine Vorprüfung der erforderlichen Nachweise durchführen und stellt auch keine Reisebescheinigungen aus. Wir bitten hierfür um Verständnis.


Ab dem 25. Juni 2021 werden Einreisen für vollständig mit durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen aus Mexiko nach Deutschland möglich sein. Mexikanische Staatsangehörige mit vollständiger Impfung können dann auch zu Besuchs- und touristischen Zwecken von weniger als 90 Tagen wieder nach Deutschland einreisen.

Für Aufenthalte von über 90 Tagen in Deutschland und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist weiterhin grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland ein Visum zur beantragen. Für die Antragsabgabe benötigen Sie in jedem Fall einen Termin. Weitere Informationen zur Terminvergabe finden Sie hier (bitte beachten Sie die dortigen Hinweis zum begrenzten Terminangebot der Botschaft).

Ausgenommen sind jedoch Einreisen aus Ländern, die als Virusvariantengebiete eingestuft sind. Aus diesen besteht auch weiterhin ein Beförderungsverbot nach Deutschland.

Einreisen können nur solche Personen, die mit einem der auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) aufgeführten Impfstoffe geimpft sind, wenn seit Erhalt der letzten erforderlichen Einzelimpfung/Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Derzeit gilt dies nur für durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassene Impfstoffe. Eine Ausweitung auch auf andere Impfstoffe mit vergleichbarem Schutzstandard ist vorgesehen, sobald die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind.

Für die Einreise ist ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder ein vergleichbarer Impfnachweis in digitaler oder verkörperter Form (Papierform) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzulegen.

Daraus müssen stets hervorgehen:

  1. die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum)
  2. Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
  3. Bezeichnung des Impfstoffes,
  4. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  5. Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiel ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers.

Bei einer genesenen Person kann die Impfung aus nur einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zum Nachweis eines vollständigen Impfstatus von Genesenen muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass vor der Impfung eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlag. Als Nachweis dieser Erkrankung muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden.  Der Genesenennachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder in verkörperter Form (Papierform) vorliegen. 

Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht geimpft sind, können mit einem Testnachweis (PCR-Test oder Antigentest) in Begleitung mindestens eines vollständig geimpften Elternteils einreisen. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen dabei keinen Testnachweis.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html

Ihr Visum ist nur in dem Zeitraum gültig, für den das Visum erteilt worden ist. Ein flexibles Verschieben der Gültigkeitsdaten, bis die Einreisebeschränkungen wieder aufgehoben werden, ist nicht möglich.

Wenn Sie Ihre Reise verschieben, müssen Sie für den neuen Reisezeitraum ein neues Visum beantragen, sofern die Gültigkeit des bereits erteilten Visums den neuen Reisezeitraum nicht vollständig umfasst. Die Bearbeitungsgebühr muss erneut gezahlt werden.

Nein, Bearbeitungsgebühren für ein nicht genutztes Visum werden nicht erstattet.

Nein, eine Information der Visastelle ist nicht erforderlich. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Visum beantragen. Dabei hat es keine Konsequenzen, wenn Sie zuvor ein Visum nicht genutzt haben

Sie müssen ein neues Visum beantragen (s. Punkt 3).

Drittstaatsangehörige werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt. Reguläre Geschäftstermine oder Familienbesuche stellen derzeit keinen zwingenden Reisegrund dar. Bitte verschieben Sie Ihre Reise, bis die Reisebeschränkungen aufgehoben sind.

Die Bearbeitung aller bereits laufenden Anträge wird schrittweise wieder aufgenommen. Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Die Visastelle wird Sie informieren falls Sie für die weitere Bearbeitung aktualisierte Unterlagen nachreichen müssen bzw. sobald Ihr Visum versandfertig ist.

Bitte kontaktieren Sie die Visastelle der Botschaft in Mexiko-Stadt unter visa@mexi.diplo.de  und teilen Sie mit, dass Sie Ihren Antrag zurückziehen wollen (wichtig: geben Sie Ihre Passnummer und die Antragsnummer an). Wir werden wird Ihnen ein Formular per E-Mail zuschicken. Unterschreiben Sie dieses Formular und senden Sie es per E-Mail zurück an die Visastelle. Alternativ können Sie auch direkt ein persönlich unterschriebenes Schreiben (PDF) per E-Mail schicken, in dem Sie die o.g. Informationen mitteilen.

Ich möchte das Studium nicht mehr aufnehmen.


Bitte ziehen Sie Ihren Antrag schriftlich zurück (s. Frage 11). Wenn Sie eine Bescheinigung der Botschaft zur Auflösung des Sperrkontos benötigen, teilen Sie das bitte in Ihrem Schreiben mit
Ich möchte das Studium an der gleichen Hochschule aber erst zum nächsten Semester aufnehmen.

Ihr Antrag ruht. Sobald Ihnen der Zulassungsbescheid für das nächste Semester vorliegt, übersenden Sie die Zulassung bitte unaufgefordert an die Visastelle und geben Ihre Visa- Antragsnummer an. Es ist ebenfalls eine Krankenversicherung für Ihre neuen Reisedaten erforderlich, sowie eine Sperrkontobescheinigung mit aktuellen Datum.


Ich möchte zum nächsten Semester ein Studium an einer anderen deutschen Hochschule aufnehmen.
Bitte ziehen Sie Ihren aktuellen Antrag schriftlich zurück (s. Frage 11). Sie müssen ein neues Visum zum Studium beantragen. Die Visumgebühr muss erneut bezahlt werden.


Mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel können Sie nicht mehr einreisen. Sie können aber von Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort aus einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde stellen. Informieren Sie sich bitte zum Verfahren und den erforderlichen Unterlagen direkt bei Ihrer Ausländerbehörde. Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels eingehen. Die zuständige Ausländerbehörde entscheidet dann über die Erteilung einer sogenannten Fiktionsbescheinigung. Sollte Ihnen eine Fiktionsbescheinigung erteilt werden, kann diese an die Botschaft in Mexiko-Stadt verschickt werden. Bitte teilen Sie Ihrer Ausländerbehörde mit, dass Sie die Bescheinigung bei uns abholen möchten. Diese Fiktionsbescheinigung benötigen Sie zur Wiedereinreise nach Deutschland.

Sind Sie von Ihrem deutschen Wohnort schon vor Januar 2020 ausgereist und können Sie keinen zwingenden Reisegrund darlegen, wird die Annahme Ihres Antrags erst nach Aufhebung der Reisebeschränkungen erfolgen. Vereinbaren Sie Ihren Antragstermin daher erst nach Aufhebung der Einreisebeschränkungen.

Wenn Sie Ihre noch gültige Aufenthaltskarte verloren haben, kontaktieren Sie bitte zuerst die für Sie zuständige Ausländerbehörde in Deutschland und anschließend die Visastelle der Botschaft über das Kontaktformular.

Ein postalischer Antrag ist nicht möglich. Den Antrag für ein Visum müssen Sie persönlich in der Visastelle der Botschaft in Mexiko-Stadt stellen. Grund hierfür ist u.a. die für die Antragstellung notwendige Abgabe von Fingerabdrücken.

Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesministeriums des Innern und die Hinweise der Bundespolizei (in deutscher Sprache) und befolgen Sie die möglicherweise geltende Quarantänepflicht.

Das Auswärtige Amt bietet eine Link-Sammlung zu der aktuell wegen Coronavirus / Covid-19 weltweit geltenden Reisewarnung.

Informieren Sie sich auch zu allgemeinen Verhaltenshinweisen bei der für Ihr Heimatland zuständigen Botschaft in Berlin und folgen Sie den Anweisungen im Ankunftsbereich des Flughafens.

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